Die Sozialpolitik von ABB wurde im Februar 2001 eingeführt. Sie basiert auf vier Hauptquellen: Der Universellen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den Grundprinzipien zu den Arbeitnehmer- rechten der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), den Richtlinien der OECD für multinationale Konzerne und den SA-800-Normen zur Social Accountability, einem überprüfbaren Standard zum Schutz der Arbeitnehmerrechte.
1. ABB in der Gesellschaft
Im Rahmen unserer Möglichkeiten einen Beitrag zur Verbesserung wirtschaftlicher, umweltbezogener und sozialer Bedingungen zu leisten durch einen offenen Dialog mit den Interessensgruppen und durch eine aktive Teilnahme an gemeinsamen Anstrengungen.
2. Menschenrechte
Förderung und Respektierung des Schutzes der international proklamierten Menschenrechte. Sicherheitsangestellte und Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen haben sich bei ihrer Arbeit an die internationalen Menschenrechtsstandards zu halten.
3. Kinder und jugendliche Arbeitende
Sicherstellung, dass Minderjährige angemessen geschützt sind und als grundlegende Überzeugung keine Beschäftigung von Kindern oder Unterstützung von Kinderarbeit mit Ausnahme von Jugendausbildungs- programmen, die von der Regierung bewilligt wurden (wie zum Beispiel Arbeitspraktika).
4. Freiwilligkeit
Sicherstellung, dass alle Mitarbeiter ihre Arbeitsverträge freiwillig eingehen, Vermeidung der Ausübung von Druck bei der Einstellung von Mitarbeitern und Ablehnung jeder Form von Zwangsarbeit.
5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Bereitstellung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in allen Produktionsstätten und -anlagen und Einführung angemessener Schritte zur Vermeidung von Unfällen und Verletzungen bei der täglichen Arbeit, soweit dies machbar ist, durch die Minimierung von Gefahrenherden im Arbeitsumfeld.
6. Beratung und Kommunikation mit Mitarbeitern
Förderung einer regelmäßigen Beratung mit Mitarbeitern zur Diskussion aktueller Themen. Respektierung aller Arbeitnehmerrechte zur Gründung und zum Beitritt zu Gewerkschaften ihrer Wahl und zur Durchführung von Tarifverhandlungen. Gewährleistung, dass die Belegschaftsvertreter nicht diskriminiert werden und dass sie im Betrieb den Zugang zu den Mitarbeitern haben. Gewährleistung, dass in Fällen von größeren Entlassungen ein Sozialplan vorliegt, der den Beschäftigten und ihren offiziellen Vertretern bekannt ist, bevor der Ernstfall eintritt.
7. Chancengleichheit
Chancengleichheit für alle Mitarbeiter, weder aktive Anwendung noch Förderung von Diskriminierung aus ethnischen oder nationalen Gründen, aufgrund von Rasse, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, gewerkschaftlichen Aktivitäten oder politischen Mitgliedschaften im Anstellungsprozess, bei Entschädigungen, im Zugang zu Schulungen, bei Beförderungen, Entlassungen oder Pensionierungen.
8. Belästigungen und Disziplinarmaßnahmen
Ablehnung von mentaler oder physischer Nötigung, verbalen Beschimpfungen oder körperlicher Strafen oder Arbeitsstrafen, keine Duldung von Verhalten, einschließlich Gesten, Sprache und physische Kontakte, die sexuell Zwang ausübend, bedrohend, missbräuchlich oder ausnutzend sind. Entwicklung und Weiterführung von gerechten Verfahren zum Umgang mit Beschwerden von Mitarbeitern und Disziplinarmaßnahmen.
9. Arbeitszeit
Einhaltung anwendbarer Gesetze und Industriestandards zu Arbeitszeitenregelungen, einschließlich Mehrarbeit.
10. Entschädigung
Gewährleistung, dass die bezahlten Löhne die gesetzlichen und branchenüblichen Minimalstandards erfüllen oder übertreffen und immer ausreichend sind, um sowohl die Grundbedürfnisse der Mitarbeiter zu decken als auch ein darüber hinausgehendes Einkommen zu sichern. Gewährleistung, dass die Zusammensetzung von Gehalt und
Zusatzleistungen klar dargestellt und regelmäßig geregelt sind und dass die Entschädigungen in voller Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und in einer für die Mitarbeiter angenehmen Form ausbezahlt werden. Gewährleistung, dass rein arbeitsbezogene Vertragsge- staltungen und Ausbildungspläne in voller Übereinstimmung mit den aus arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsbezogenen Gesetzen hervorgehenden Verpflichtungen von ABB gestaltet sind.
11. Lieferanten
Ein- und Weiterführung von angemessenen Verfahren zur Evaluation und Auswahl von wichtigen Lieferanten und Vertragsnehmern von ABB hinsichtlich deren Fähigkeit, die Anforderungen aus der Sozialpolitik und den Grundsätzen zu erfüllen und eine angemessene Dokumentation aufrechtzuerhalten, die darlegt, dass diese Kriterien ständig erfüllt werden.
12. Partizipation an lokalen Aktivitäten
Förderung und Teilnahme an lokalen Aktivitäten, die aktiv die wirtschaftliche, umweltbezogene, gesellschaftliche und ausbildungsbezogene Entwicklung unterstützen, als Teil des Einsatzes von ABB für die Gemeinschaft, in der der Konzern tätig ist.
13. Firmenethik
Aufrechterhaltung der höchsten Unternehmensstandards zu Ethik, Integrität und Unterstützung der Anstrengungen nationaler und internationaler Behörden zur Einführung und Förderung hoher ethischer Standards in allen Geschäftsbereichen.